Software-Lizenzvertrag ConEdit®

Präambel

Der Kunde erwirbt vom Verkäufer (Reihe1 GmbH, Rotäckerstraße 4, 63743 Aschaffenburg) die Textverarbeitungssoftware ConEdit®, um diese für seine persönlichen Zwecke einzusetzen.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung der Textverarbeitungssoftware ConEdit® („Vertragssoftware“) und die Einräumung der in § 3 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, wird auf der Internetseite http://www.conedit.de festgelegt.

(2) Der Verkäufer überlässt dem Kunden per Download ein Exemplar der Vertragssoftware. Er-folgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt der Verkäufer dem Kunden die Vertrags-software und ggf. die Benutzerdokumentation auf seiner Homepage (http://www.conedit.de) zum Download bereit. Für den Log-In in den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt er ihm den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort („Zugangsdaten“) mit. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im vorliegenden Vertrag näher bestimmt.

(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung unter www.conedit.de. Die dort genannten Angaben sind als Leistungsbe-schreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem hier eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts steht die Übertragung unter Eigentumsvorbehalt. Die Ver-tragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt wer-den, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsge-mäßen Gebrauch durch den Kunden. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Ver-merk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

(3) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Vorausset-zung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflich-tet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine länge-re Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Be-achtung des Umfangs der Rechtseinräumung vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenz-volumenpakete ist nicht zulässig.

(5) Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nut-zung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

(6) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

§ 3 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewähr-leistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zu-stimmung des Verkäufers berechtigt zu sein.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offen-sichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Verkäufer unverzüglich mitzutei-len, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, so ist der Verkäufer im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesse-rung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls ei-nen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträch-tigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Verkäufer dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(4) Der Verkäufer genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automati-schen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme an-bietet.

(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Er-satzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach § 4.

(6) Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.

(7) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadenser-satzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 4.

(8) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.

§ 4 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Ver-tragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung des Verkäufers besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Verkäufers.

§ 5 Software Updates und Upgrades

(1) Der Verkäufer kann nach seinem freiem Ermessen dem Kunden Updates und Upgrades der Vertragssoftware zur Verfügung stellen und behält das Recht, Upgrades gegen Gebühr zu lie-fern. Upgrades müssen vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden. Vom Zeitpunkt der Installation des Updates an darf der Kunde die Vorversion nicht unabhängig hiervon nutzen, diese abtrennen und/oder auf eine andere Partei übertragen.

(2) Sollte der Verkäufer nicht zusammen mit einem Update oder Upgrade andere Bedingungen und Bestimmungen dem Kunden mitteilen, gelten die Bedingungen und Bestimmungen dieser Vereinbarung weiter. Der Kunde kann die Annahme von Updates ablehnen. Mit Erscheinen eines Updates oder Upgrades ist der Verkäufer jedoch nicht mehr zum Support der Vorversion ver-pflichtet.

§ 6 Sonstiges

(1) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbe-schränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkun-gen unterliegen. Der Käufer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Ameri-ka, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Verkäu-fers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzli-chen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Es gilt deutsches Recht. Ist der Kunde Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur, soweit hier-durch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthal-tes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aschaffenburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristi-sche Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der un-wirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

Aschaffenburg, den 16.10.2017